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SV Eintracht 1990 Bad Dürrenberg e.V.

Für alle mit Interesse am Sport!

Satzung

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§ 1 Name und Sitz

Nach oben Der Verein führt den Namen
Sportverein Eintracht 1990 Bad Dürrenberg e.V.
und hat seinen Sitz in 06231 Bad Dürrenberg.
Er ist unter der Nummer VR 46082 in das Vereinsregister des Amtsgericht Stendal eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Nach oben Der Verein fördert
  • die Entwicklung des Sportes und seiner Bedingungen im Territorium, insbesondere auch hinsichtlich von Sport und Umwelt,
  • einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen, sowie ihre Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler,
  • das kulturelle und gesellige Gemeinschaftsleben der Mitglieder.

Der Verein gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Er vertritt die Interessen des Sportes in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderen örtlichen gesellschaftlichen Kräften und Einrichtungen.

Zum Zwecke dieser Ziele wirken insbesondere Abteilungen sowie Allgemeine Sportgruppen, die allen interessierten Bürgern, ob jung oder alt, offen stehen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der jeweils gültigen Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Sportgemeinschaft fremd sind, oder nicht vertretbare hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Nach oben Der Verein wird Mitglied des Kreissportbundes Saalekreis und des Landessportbundes Sachsen-Anhalt. Ebenso werden die Abteilungen (siehe § 2) Mitglied der jeweiligen Kreis- bzw. Landessportverbände. Die Abteilungen regeln auf der Grundlage der Satzungen der Sportverbände ihre Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Rechtsgrundlagen

Nach oben Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie der Satzungen der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.
Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat entschieden hat.


§ 5 Gliederung des Vereins

Nach oben Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Abteilung gliedert sich weiterhin, soweit die Mitglieder vorhanden sind, in:
  • Kinderabteilungen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr,
  • Jugendabteilungen für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren,
  • Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahren.
Weiterhin wirken Allgemeine Sportgruppen.

Jeder Abteilung und Allgemeinen Sportgruppen steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen des Vereines Sport treiben. Der Grundbeitrag wird nur einmal erhoben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Nach oben Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person mit schriftlichen Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins erworben.
Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Nach oben Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende des Monats,
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates,
c) durch Ableben.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber des Vereins unberührt.

§ 8 Ausschließungsgründe

Nach oben Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die satzungsmäßigen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz, zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze der Sitte, des Anstandes und der Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung einzuladen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

§ 9 Rechte der Mitglieder

Nach oben Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
  • sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder Allgemeinen Sportgruppe im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen des Vereins sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln,
  • bei besonderem sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden,
  • an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und dem Reglement teilzunehmen,
  • die dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
  • bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
  • durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt.
  • mit Vollendung des 18. Lebensjahres an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilzunehmen, Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden,
  • seine persönliche Teilnahme zu erwirken, wenn über seine Person, seine Tätigkeit oder sein Verhalten Maßregelungen vorgesehen sind.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Nach oben Die Mitglieder sind verpflichtet:
  • für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken,
  • sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und
Sportveranstaltungen zu verhalten und an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken,
  • die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu bezahlen.
Mitgliedbeiträge sind halbjährlich zum 31.03. (1.Halbjahr) und 30.09. (2.Halbjahr) eines jeden Jahres zahlbar. Mitgliedsbeiträge unterliegen der Bringepflicht.
  • in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereines oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
  • die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln und an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten,
  • jährlich 10 Pflichtarbeitsstunden zur Pflege und Erhaltung der Sportstätten und Einrichtungen
zu leisten. Ausgenommen sind Mitglieder unter 14 Jahren und über 65 Jahren.

§ 11 Organe des Vereins

Nach oben Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand
c) die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der Allgemeinen Sportgruppen
d) der Ehrenrat
e) die Kassenprüfer

Die Mitgliedschaft zu einem Organ des Vereines ist ein Ehrenamt. Die Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstandes statt.

§ 12 Mitgliederversammlung, Zusammentreffen und Vorsitz

Nach oben Das höchste Organ des Vereins, der Abteilungen und der Allgemeinen Sportgruppen ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber den Leitungen zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
Alle Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme.
Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung wird alljährlich einmal zum Jahresanfang als Jahreshauptversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen festgelegten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium des Vereins schriftlich einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 25% der Stimmberechtigten es schriftlich beantragen.

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c) Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel
h) Satzungsänderungen

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Entlastung
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e) Neu- bzw. Ergänzungswahlen
f) besondere Anträge

§ 13 Vereinsvorstand

Nach oben Der Vereinsvorstand untergliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand
und den beratenden Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer

Der beratende Vorstand setzt sich zusammen aus:
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) dem Frauenwart
h) dem Pressewart
i) dem Wart Öffentlichkeitsarbeit
j) dem Ehrenrat

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 14 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Nach oben Aufgaben des Vereinsvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereines zu besetzen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Abteilungen und allgemeinen Sportgruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied (§ 13 a-d) ist einzelvertretungsberechtigt.

Weitere Aufgaben des Vorstandes regeln die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.

§ 15 Abteilungsleitungen

Nach oben Die Abteilungsleitungen werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Abteilungsleiter und wenigstens 2 weiteren Mitgliedern.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen. Gleiches betrifft die Allgemeinen Sportgruppen.
Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach sie in § 9 und § 10.
Hinzu kommt die Festlegung der Abteilungsbeiträge, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge des Vereins hinausgehen sollen, sowie von Abteilungsumlagen.

§ 16 Ehrenrat

Nach oben Der Ehrenrat besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§17 Aufgaben des Ehrenrates

Nach oben Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb der Sportgemeinschaft, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 8.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Maßnahmen beschließen:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate
e) Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.


§ 18 Kassenprüfer

Nach oben Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 4 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem Präsidenten mitzuteilen haben.
Die Kassenprüfer sind vom Vorstand unabhängige Revisoren der Mitglieder. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt und sind dieser rechenschaftspflichtig.

Die Kassenprüfer können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Kassenprüfer sind berechtigt:
  • an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen,
  • bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten geschäftsführenden Vorstand wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern,
  • zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen sind sie verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.


§ 19 Finanzierungsgrundsätze

Nach oben Der Verein finanziert sich durch:
  • Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Jahreshauptverssammlung zu entscheiden ist.
Im Bezug auf fördernde Mitglieder ist § 6 anzuwenden. Außerdem ist für Zusatzbeiträge in den Abteilungen und Allgemeinen Sportgruppen § 15 zu berücksichtigen.

Zusatzbeiträge der Abteilungen, Umlagen der Abteilungen oder andere Einnahmen der Abteilungen bzw. Allgemeinen Sportgruppen stehen diesen in vollem Umfang zur Verfügung. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins. Der Verein finanziert sich weiter durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Zuschüssen bzw. Zuwendungen des Staates bzw. der Stadtverwaltung, von Firmen oder anderen Einrichtungen. Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt nach § 12.


§ 20 Symbole, Ehrungen und Auszeichnungen

Nach oben Der Verein führt als Symbol:

  • das Vereinslogo
  • die Vereinsfahne
  • das Vereinsabzeichen und den Vereinswimpel
  • sowie, wenn erforderlich, die Symbole des Sportbundes

Ehrungen und Auszeichnungen regeln sich nach den Bestimmungen des Sportbundes,
der Sportverbände und der Ehrenordnung des Vereins.


§ 21 Verfahren der Beschlussfassung aller Vereinsorgane

Nach oben Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen schriftlich bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschluss der Versammlung.

Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip. Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 22 Satzung

Nach oben Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ - Mehrheit durch eine ordentliche Hauptversammlung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tag vor der
Hauptversammlung schriftlich eingebracht werden.

§ 23 Auflösung des Vereins

Nach oben Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾ - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Dürrenberg die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§24 Schlussbestimmung

Nach oben Die Satzung tritt nach ihrer Bestätigung durch die ordentliche Hauptversammlung in Kraft.


Vorstehende Satzung wurde am 18.03.2016 in Bad Dürrenberg von der Hauptversammlung beschlossen.




Bad Dürrenberg, den 18.03.2016



Der Vorstand